Einbürgerungen

Einbürgerungen

Sie möchten sich einbürgern lassen?

Wer die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäss untenstehendem Reglement erfüllt, kann für die erforderlichen Formulare das untenstehende Kontaktformular ausfüllen oder sich direkt an Monika Grecchi wenden:

Anfragen zur Einbürgerung

Monika Grecchi
Banackerweg 22
4623 Neuendorf
Telefon: 062 398 26 47
E-Mail: monika.grecchi@bg-neuendorf.ch

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    Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde 4623 Neuendorf

    Die Gemeindeversammlung

    - gestützt auf § 56 lit. a Gemeindegesetz vom 16. Februar 19921 und die §§ 18 – 21 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 6. Juni 19932 - beschliesst:

    § 1 Geltungsbereich und Zweck

    Dieses Einbürgerungsreglement regelt:
    a) die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht;
    b) die Zuständigkeit für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
    c) die Festsetzung der Einbürgerungsgebühren;

    § 2 Wohnsitzerfordernis

    Wer zwei Jahre in der Gemeinde Wohnsitz hat, kann ein Gesuch um Einbürgerung stellen, sofern die eidgenössischen und kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.

    § 3 Aufnahmepflicht

    Die Bürgergemeinde ist verpflichtet, gesuchstellenden Personen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen oder zuzusichern, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und als
    a) schweizerische Staatsangehörige in den letzten zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt haben;
    b) ausländische Staatsangehörige in den letzten zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt, die Schulen grösstenteils in der Schweiz besucht und das Gesuch vor Vollendung des 22. Altersjahres gestellt haben.

    § 4 Zuständigkeit

    Für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts an Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen und dessen Zusicherung an ausserkantonale schweizerische sowie ausländische Staatsangehörige ist die Gemeindeversammlung zuständig.

    § 5 Begründungspflicht bei abweisendem Entscheid

    1 Abweisende Einbürgerungsentscheide sind sachlich zu begründen.
    2 Die Begründung ist bei einem Antrag auf Abweisung im Antrag aufzuführen.
    3 Ist ein Antrag auf Zusicherung gestellt, haben die Stimmberechtigten kund zu tun, aus welchen Gründen sie das Einbürgerungsgesuch ablehnen.

    § 6 Gebühr

    1 Für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ist eine Gebühr zu entrichten, welche die Verfahrenskosten deckt.
    2 Die Verfahrenskosten bemessen sich am effektiven Bearbeitungsaufwand, sowie den zusätzlichen Auslagen, wie Porti, Telefon, Urkunde und weiteren Spesen.
    3 Die Verfahrenskosten sind mit einem Berechnungsblatt zu belegen.
    4 Die Gebühr beträgt pro Gesuch minimal CHF 600.- und maximal CHF 3’000.-
    5 In besonderen Fällen kann das zuständige Organ der Bürgergemeinde die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

    § 7 Aufhebung bisherigen Rechts

    Mit dem Inkrafttreten des neuen Bürgerrechtsreglements, sind sämtliche diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen älterer Reglemente sowie der Gemeindeordnung aufgehoben.

    § 8 Inkrafttreten

    Dieses Einbürgerungsreglement tritt, nachdem es von der Gemeindeversammlung beschlossen und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden ist, rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft.

    Von der Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde Neuendorf beschlossen am 11.12.2006

    Gemeindepräsident: Emil Lämmle

    Gemeindeschreiberin: Monika Grecchi


    1 BGS 131.1; GG
    2 BGS 112.11; Bürgerrechtsgesetz