Reglemente
Zum Nachlesen
Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Neuendorf
Stand vom 1. Januar 2017
Hinweis: Die männliche Schreibform gilt rechtsgleich für Frauen und Männer.
Die Gemeindeversammlung Neuendorf gestützt auf die §§ 2 und 56 lit. a Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 - beschliesst:
1. Einleitung
1.1. Geltungsbereich und Zweck
Art. 1
Diese Gemeindeordnung regelt:
a) den Bestand und die Aufgaben der Bürgergemeinde
b) die Rechtsstellung der Bürger
c) die Organisation
d) den Finanzhaushalt
e) die Zusammenarbeit mit Gemeinden
f) das Beschwerderecht
1.2. Bestand
Art. 2
1 Die Bürgergemeinde Neuendorf ist eine Gemeinde im Sinne der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 und des Gemeindegesetzes.
2 Sie umfasst das herkömmliche und ihr verfassungsmässig garantierte Gebiet mit allen in der Gemeinde heimatberechtigten Personen, ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz.
1.3. Aufgaben
Art. 3
1 Die Aufgaben der Bürgergemeinde ergeben sich aus der Gemeindeautonomie und der eidgenössischen und kantonalen Verfassungs- und Gesetzgebung.
2 Sie
a) regelt die Organisation und bestellt die Behörden und Verwaltungsorgane
b) erteilt das Gemeindebürgerrecht oder sichert es zu
c) verwaltet ihre Güter und strebt einen ausgeglichenen Finanzhaushalt an
d) sorgt für eine naturnahe Bewirtschaftung ihrer Wälder und Allmenden sowie deren Pflege als Erholungsgebiet und schützt die Umwelt
e) sorgt für den geordneten Kiesabbau der Grube „Aegerten“ und überwacht die Deponie
f) fördert nach Massgabe ihrer Mittel die kulturelle und soziale Wohlfahrt
2. Gemeindeangehörige
2.1. Bürgerkontrolle
Art. 4
Die Einwohnerkontrolle führt ein Bürgerverzeichnis der ortsansässigen Bürger. Dieses Verzeichnis dient der Erstellung des Stimmregisters und sofern nötig des Steuerregisters.
2.2. Wohnsitz und Aufenthalt
Art. 5
1 Wohnsitz und Aufenthalt einer Person richten sich nach dem Zivilrecht.
2 Das An- und Abmeldeverfahren wird der Einwohnerkontrolle übertragen.
2.3. Datenschutz
Art. 6
Der Datenschutz richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz vom 21. Februar 2001
3. Organisation der Bürgergemeinde
3.1. Allgemeine Organisation
3.1.1. Organe
Art. 7
Die Organe der Bürgergemeinde sind:
a) die Bürgergemeindeversammlung
b) die Behörden
1. der Bürgerrat
2. die Kommissionen
c) die Beamten.
3.1.2. Geschäftsverkehr
Art. 8
1 Geschäfte, die an den Bürgerrat oder die Bürgergemeindeversammlung weitergeleitet werden, sind in der Regel von den Kommissionen im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorzuberaten.
2 Für Geschäfte deren Umsetzungskompetenz bei den Kommissionen liegt, ist der Bürgerrat Beschwerdeinstanz.
3 Eingehendere Regelungen kann der Bürgerrat in Pflichtenheften treffen.
3.1.3. Einberufung
3.1.3.1. der Bürgergemeindeversammlung
Art. 9
1 Die Stimmberechtigten sind mindestens 7 Tage im Voraus zur Bürgergemeinde-versammlung einzuladen. Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr:
a) um den Voranschlag für das kommende Jahr zu beschliessen
b) um die Rechnung des vergangenen Jahres zu beschliessen.
2 Ort, Datum, Zeit und Traktanden sind anzugeben.
3 Die Einladung ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen oder den Stimmberechtigten zuzustellen.
4 Die Anträge des Bürgerrates sowie die entsprechenden Unterlagen sind während der Einladungsfrist aufzulegen.
3.1.3.2. der Behörden
Art. 10
1 Einladung und Traktandenliste sind den Behördenmitgliedern von ihren Vorsitzenden mindestens 3 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
2 Die entsprechenden Unterlagen sind für die Behördenmitglieder während der Einla-dungsfrist aufzulegen oder ihnen zuzustellen.
3.1.4. Beschlussfähigkeit
Art. 11
Die Behörden sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder aber mindestens 3 anwesend sind.
3.1.5 Protokollführung und Genehmigung
3.1.5.1 der Bürgergemeindeversammlung
Art. 12
1 Das Protokoll der Bürgergemeindeversammlung hat alle wesentlichen Vorgänge zu enthalten.
2 Das Protokoll trägt die Unterschrift von 2 anwesenden Mitgliedern, in der Regel diejenige des Präsidenten und des Protokollführers.
3 Das Protokoll ist spätestens auf die nächste Bürgergemeindeversammlung hin aufzulegen. 4 Genehmigung des GV-Protokolls durch den Bürgerrat an der darauf folgenden Bürgerratssitzung.
3.1.5.2 des Bürgerrates
Art. 13
Die Vorschriften der Bürgergemeindeversammlung sind sinngemäss im Bürgerrat anzuwenden.
3.1.5.3 der Behörden
Art. 14
1 In den übrigen Behörden wird über die Verhandlungen ein Beschlussprotokoll geführt.
2 Die Beschlüsse, welche eine Behörde mit selbständiger Entscheidungsbefugnis fasst, sind zu begründen.
3 Jedes Mitglied kann verlangen, dass sein Antrag mit kurzer Begründung oder seine Stimmabgabe protokolliert wird.
4 Das Protokoll trägt die Unterschrift von 2 anwesenden Mitgliedern, in der Regel diejenige des Präsidenten und des Protokollführers.
3.1.6. Öffentlichkeit der Verhandlungen
Art. 15
1 Die Verhandlungen der Bürgergemeindeversammlung und des Bürgerrates sind in der Regel öffentlich.
2 Die Stimmberechtigten können die entsprechenden Unterlagen und Protokolle einsehen.
3 Aus wichtigen Gründen kann das jeweilige Organ beschliessen, die Öffentlichkeit auszuschliessen.
4 An der Bürgergemeindeversammlung besteht keine Abtretungspflicht
3.1.7. Wahlen und Abstimmungen
Art. 16
Stimm- und Wahlrecht
Das Stimm- und Wahlrecht wird durch die Kantonsverfassung, die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung umschrieben und steht nur den stimmberechtigten Bürgern zu, die im Gemeindegebiet wohnen.
Form der Wahlen und Abstimmungen
1 Die Urnenwahl des Bürgerrates findet nach dem Proporzverfahren statt.
2 An der Bürgergemeindeversammlung und in den Behörden ist geheim abzustimmen oder zu wählen, wenn 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten oder der Mitglieder dies verlangt.
3 Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, muss geheim gewählt werden.
1. Wahlgang
4 Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr.
5 Bei offener Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt.
6 Bei geheimen Wahlen wird die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stimmen durch zwei geteilt; die nächst höhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.
7 Haben mehr Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
2. Wahlgang
8 Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr entscheidet. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
9 Steht nur ein Kandidat zur Wahl, findet der zweite Wahlgang an einer nächsten Versammlung oder Sitzung statt.
Abstimmungen
10 Bei den Abstimmungen in Sachfragen entscheidet das einfache Mehr der Stimmen.
11 Bei den geheimen Abstimmungen fallen leere und ungültige Stimmen nicht in Betracht.
12 Die Vorsitzenden können wählen und mitstimmen.
Stimmengleichheit
13 Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
14 Bei offenen und geheimen Abstimmungen steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
3.1.8. Archiv
Art. 17
Alle wichtigen manuell geführten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände der Bürgergemeinde, die für die laufende Verwaltung nicht benützt werden, sind zu archivieren.
3.2. Ordentliche Gemeindeorganisation
3.2.1. Politische Rechte
3.2.1.1. Allgemeine Mitwirkungsrechte an der Bürgergemeindeversammlung
Art. 18
Wer stimmberechtigt ist, kann:
a) an der Bürgergemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion beteiligen sowie zu den traktandierten Gegenständen Anträge und zum Verfahren Ordnungsanträge stellen
b) eine Motion zu einem Gegenstand einreichen, für den die Bürgergemeindeversammlung oder der Bürgerrat zuständig ist
c) ein Postulat zu einem Gegenstand einreichen, für den die Bürgergemeindeversammlung oder der Bürgerrat zuständig ist Motionen und Postulate müssen schriftlich eingereicht werden und eine Begründung enthalten.
d) Mit einer Interpellation an der Bürgergemeindeversammlung mündlich Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangen.
3.2.1.2. Petition
Art. 19
Jeder Bürger ist berechtigt, Gesuche und Eingaben an kommunale Organe zu richten. Das zuständige Organ ist verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben.
3.2.1.3. Einberufung der Bürgergemeindeversammlung durch die Stimmberechtigten
Art. 20
1 Ein Fünftel der Stimmberechtigten kann verlangen, dass innert nützlicher Frist eine Bürgergemeindeversammlung einberufen wird.
2 Die zu behandelnden Geschäfte sind schriftlich bekannt zu geben.
3.2.1.4. Obligatorische Urnenabstimmung
Art. 21
1 Über eine von der Bürgergemeindeversammlung beratene Vorlage ist an der Urne abzustimmen, wenn:
a) der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll
b) es die Bürgergemeindeversammlung mit einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten bestimmt.
2 In diesen Fällen unterbleibt die Schlussabstimmung an der Bürgergemeinde-versammlung.
3.2.1.5. Grundsatz- und Konsultativabstimmungen
Art. 22
1 Die Bürgergemeindeversammlung kann Grundsatzabstimmungen oder Konsultativa-bstimmungen anordnen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unter-stehen
2 Ein Fünftel der Stimmberechtigten kann verlangen, dass der Bürgergemeindeversammlung innert nützlicher Frist ein Geschäft grundsätzlich oder konsultativ vorgelegt wird.
2 Das Ergebnis der Grundsatzabstimmung ist für Behörden und Verwaltung verbindlich, das Ergebnis der Konsultativabstimmungen nicht.
3.2.1.7. Urnenwahlen
Art. 23
1 An der Urne werden gewählt:
a) die Mitglieder des Bürgerrates
b) der Bürgerpräsident
c) die Rechnungsprüfungskommission
2 Stehen nicht mehr vorgeschlagene Kandidaten zur Verfügung als Ämter zu besetzen sind, gelten diese sowohl bei Proporz- wie bei allen Majorzwahlen bereits im ersten Wahlgang als in stiller Wahl gewählt.
3.2.2. Bürgergemeindeversammlung
3.2.2.1. Zusammensetzung
Art. 24
Die Bürgergemeindeversammlung besteht aus den jeweils anwesenden Stimmberechtigten.
3.2.2.2. Befugnisse
Art. 25
Neben den in den § 50 und 56 des Gemeindegesetzes aufgeführten Befugnissen stehen der Bürgergemeindeversammlung weitere nicht übertragbare Befugnisse zu:
a) Sie erlässt und ändert die Gemeindeordnung und die übrigen Rechtsetzenden Gemeindereglemente einschliesslich der Dienst- und Gehaltsordnung.
b) Sie beschliesst:
1. den Voranschlag
2. die Rechnung 3. Geschäfte, deren Auswirkungen jährlich einmalig Fr. 50'000.-- oder jährlich wiederkehrend Fr. 10'000.-- übersteigen (insbesondere Ausgaben, Nach-tragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen)
4. Spezialfinanzierungen
5. zweckgebundene Mittel und ihre Erträge unter Vorbehalt von § 152 des Ge-meindegesetzes zu anderen Zwecken zu verwenden
6. Anstalten und Unternehmungen zu gründen, zu erweitern oder aufzuheben sowie sich an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen zu beteiligen
7. Geschäfte, welche der Zusammenarbeit der Gemeinden dienen
8. einem Zweckverband beizutreten oder aus ihm auszutreten.
c) Sie übt die Oberaufsicht aus über alle Gemeindeorgane.
3.2.2.3 Verfahren
Art. 26
Vorberatung der Traktanden
1 Die Gemeindeversammlung kann über einen Verhandlungsgegenstand nur dann gültig beschliessen, wenn ihn der Bürgerrat vorberaten hat und dazu einen bestimmten Antrag stellt.
2 Nebst seinem Hauptantrag kann der Bürgerrat der Gemeindeversammlung in be-stimmter Reihenfolge auch Eventualanträge stellen.
3 Vorbehalten bleibt die Behandlung dringlich erklärter Motionen und Postulate.
Art. 27
Leitung der Versammlung
1 Der Bürgerpräsident leitet die Versammlung und sorgt für Ruhe und Ordnung. Er ist berechtigt, Personen, welche die Verhandlung stören, wegzuschicken.
2 Wer mit einer Verhandlungsleitenden Verfügung nicht einverstanden ist, hat sich sogleich bei der Gemeindeversammlung zu beschweren, die unverzüglich entscheidet.
Art. 28
Büro
1 Die Gemeindeversammlung wählt Stimmenzähler.
2 Sie bilden zusammen mit dem Bürgerpräsidenten und dem Bürgerschreiber das Büro.
Art. 29
Feststellung der Stimmberechtigten
1 Der Bürgerpräsident lässt feststellen, wie viel Stimmberechtigte an der Versammlung teilnehmen; vor Abstimmungen kann nachgezählt werden.
2 Nichtstimmberechtigte sind auf besondere Zuhörerplätze zu verweisen.
Art. 30
Genehmigung der Traktandenliste
Der Bürgerpräsident lässt die Traktandenliste bereinigen und genehmigen.
Art. 31
Eintreten
1 Zu jedem Traktandum wird vorerst der Antrag des Bürgerrates erläutert.
2 Danach wird die Diskussion zur Eintretensfrage eröffnet.
3 Vorbehalten bleibt die Behandlung allfälliger Motionen, Postulate oder Interpellationen gemäss § 45 ff. des Gemeindegesetzes.
Art. 32
Beratung, Abstimmung
1 Beschliesst die Versammlung auf ein Geschäft einzutreten, werden die Einzelheiten beraten.
2 Der Bürgerpräsident legt fest, wie über die eingereichten Anträge und den Antrag des Bürgerrates abzustimmen ist.
Art. 33
Schlussabstimmung
Ist der Verhandlungsgegenstand bereinigt, muss darüber abgestimmt werden.
Art. 34
Rückkommen
1 Auf einen bereits gefassten Beschluss kann an der gleichen Gemeindeversammlung zurückgekommen werden.
2 Wird ein Rückkommensantrag gestellt und angenommen, ist der Beschluss aufgehoben; das Geschäft ist erneut zu beraten und zu beschliessen.
3.2.3 Der Bürgerrat
3.2.3.1. Zusammensetzung
Art. 35
Der Bürgerrat zählt 5 Mitglieder, je Liste kann zusätzlich 1 Ersatzmitglied gestellt werden.
3.2.3.2. Befugnisse
Art. 36
1 Der Bürgerrat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Bürgergemeinde.
2 Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
3 Er hat insbesondere folgende Sachaufgaben:
a) die Tätigkeiten der Bürgergemeinde zu planen und zu koordinieren
b) die Anträge an die Bürgergemeindeversammlung in Sachgeschäften zu stellen
c) die Bürgergemeindeversammlungsbeschlüsse und die an der Urne gefassten
Beschlüsse zu vollziehen
d) die Fondsverwaltungen unter Vorbehalt des Oberaufsichtsrechts der Bürgerge-meindeversammlung zu beaufsichtigen
e) die Verwaltungsreglemente zu erlassen
f) das Disziplinarrecht auszuüben
g) die Aufgabe, die Gemeinde nach aussen zu vertreten
h) Abschluss von Verträgen (Miet-, Pacht-, Baurecht-, Kiesgrube, Deponie, etc.)
i) Festsetzung des Zinsfusses für Darlehen
j) Festsetzung des Pachtzinses für Landwirtschaftsland
k) Regelung aller Geschäfte betreffend Rekultivierung des Grubenareals, soweit nicht die Vertragspartner der Bürgergemeinde dafür zuständig sind. Dem Bürger-rat steht dazu eine Finanzkompetenz von Fr. 50'000.-- im Einzelfall zu
l) Abschluss von Versicherungen
m) die Wahl der nebenamtlichen Beamten und Angestellten (die Finanzverwalter etc.) / die Wahl der Kommissionen (ausser die RPK) / die Wahl der Mitglieder und/oder Delegierte in regionale Kommissionen und Zweckverbände.
(Das Vorstandsmitglied des Zweckverbandes Forst Mittleres Gäu (ZV FMG) wird vom Bürgerrat vorgeschlagen und von der DV ZV FMG gewählt).
4 Er verfügt über folgende Finanzkompetenz:
a) der Beschluss über einmalige im Voranschlag nicht vorgesehener Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 50'000.-
b) der Beschluss über jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 10'000.-, maximal Fr. 30'000.-
c) die Bewilligung von Nachtragskrediten bis zum Betrag von Fr. 20'000.- pro Ge-schäft, wobei die Beträge über Fr. 10'000.- an der nächsten Bürgergemeinde-versammlung bekannt zu geben sind.
3.2.3.2. Vorbereitung
Art. 37
1 Der Bürgerrat kann die Geschäfte von einzelnen Mitgliedern oder Kommissionen vorbereiten lassen.
2 Jedes Bürgerratsmitglied kann die entsprechenden Unterlagen und Protokolle einsehen.
3.2.3.2. Ressortsystem
Art. 38
1 Der Bürgerrat arbeitet nach dem Ressortsystem.
2 Die Ressorts sind von der Bürgergemeindeversammlung zu beschliessen.
3 Die Ressortverteilung wird durch den Bürgerrat festgelegt.
3.2.4. Kommissionen
3.2.4.1. Art und Anzahl Mitglieder
Art. 39
1 Der Bürgerrat wählt folgende Kommissionen mit folgender Mitgliederzahl:
a) Allmendkommission 5 Mitglieder plus allfällige Ersatzmitglieder
b) Wahlbüro
Das von der Einwohnergemeinde bestellte Wahlbüro ist auch für die Bürgergemeinde zuständig
2 Die an der Urne gewählte Rechnungsprüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern.
3.2.4.2 Konstituierung
Art. 40
1 Die Kommissionen konstituieren sich selbst.
2 Der Bürgerpräsident lädt zur ersten Sitzung ein.
3.2.5. Befugnisse
3.2.5.1. Rechnungsprüfungskommission
Art. 41
1 Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission richten sich nach dem Gemeindegesetz.
2 Die Rechnungsprüfungskommission überwacht insbesondere während des Rechnungsjahres den Finanzhaushalt und prüft die Jahresrechnung.
3 Sie begutachtet zuhanden des Bürgerrates den Entwurf des Finanzplanes.
4 Für die Rechnungsprüfung kann eine aussenstehende Revisionsstelle beigezogen werden, die anstelle der Rechnungsprüfungskommission amtet.
Die Gemeindeversammlung bestimmt für längstens die Dauer einer Amtsperiode die Revisionsstelle.
3.2.5.2. Wahlbüro
Art. 42
Die Aufgaben des Wahlbüros richten sich nach dem Wahlgesetz.
3.2.5.3 Allmendkommission
Art. 43
1 Die Aufgaben der Allmendkommission sind im Allmendreglement umschrieben.
2 Die Finanzkompetenzen richten sich nach dem bewilligten Voranschlag.
4. Behördemitglieder, Beamte und Angestellte
4.1. Dienstverhältnis
4.1.1. Allgemein
Art. 44
1 Das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten ist öffentlich rechtlich.
2 Beamte sind auf Amtsdauer gewählt und in den §§ 126 – 133 des Gemeindegesetzes, der weiteren Gesetzgebung und in dieser Gemeindeordnung genannt.
3 Angestellte sind Personen, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gewählt werden und deren Dienstverhältnis gegenseitig auf drei Monate gekündigt werden kann.
4 Aushilfsweise und befristete Arbeitsverhältnisse sowie Lehrverhältnisse werden privat-rechtlich ausgestattet.
4.1.2. Amtszwang
Art. 45
1 Wer stimmberechtigt und wählbar ist, muss die Wahl als nebenamtliches Mitglied einer Behörde sowie als Beamter im Nebenamt für die Dauer einer Amtsperiode an-nehmen.
2 Falls sich trotz angesetzten Wahlgangs keine Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl stellen, ist der Bürgerrat befugt, die freie Stelle auf Berufung hin zu besetzen.
3 Der Bürgerrat kann aus wichtigen Gründen vom Amtszwang befreien.
4.1.3. Abtretungspflicht
Art. 46
1 Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte haben in Ausstand zu treten:
a) wenn sie selbst, ihre Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister, ihre Konkubi-natspartner oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnden Angelegenheit ein persönliches oder materielles Interesse besitzen
b) wenn sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben.
2 Bei Wahlen auf Ausschreibung hin haben der Bewerber oder die Bewerberin und die in Absatz 1 genannten Verwandten in den Ausstand zu treten.
3 Bei Geschäften, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Erlassen, besteht keine Abtretungspflicht.
4 An der Bürgergemeindeversammlung besteht keine Abtretungspflicht.
4.1.4. Beamte und Angestellte
Art. 47
1 Beamte sind:
a) der Bürgergemeindepräsident
b) der Vizepräsident
c) der Bürgerschreiber
d) der Finanzverwalter
2 Angestellte sind:
a) Liegenschafts-Abwarte
b) weitere Angestellte
4.2 Bürgerpräsident
Art. 48
1 Der Bürgerpräsident leitet und koordiniert die Gemeindegeschäfte. Ihm untersteht das Personal.
2 Insbesondere obliegen ihm folgende Sachkompetenzen:
a) die Vorbereitung der Vorlagen und Traktanden an den Bürgerrat und die Bürgergemeindeversammlung, soweit nicht die Ressortverantwortlichen zuständig sind
b) die Ausführung und Überwachung der Beschlüsse des Bürgerrates und der Bürgergemeindeversammlung
c) die Vorbereitung von Urnenabstimmungen
d) die allgemeine Aufsicht über die Geschäfte in den einzelnen Ressorts und in den Kommissionen.
3 Ihm obliegen folgende Finanzkompetenzen: Einmalig von Fr. 500.-, maximal Fr. 2'000.- im Jahr.
4.3. Bürgerschreiber
Art. 49
1 Der Bürgerschreiber führt den Schriftverkehr und die Administration
2 Er ist verantwortlich, dass:
a) in der Bürgergemeindeversammlung und im Bürgerrat das Protokoll geführt wird
b) die Akten geordnet werden
c) das Archiv verwaltet und erschlossen wird.
3 Er unterzeichnet mit dem Bürgerpräsident die Erlasse der Bürgergemeinde.
4.4. Finanzverwalter
Art. 50
1 Der Verwalter führt den Finanzhaushalt der Bürgergemeinde.
2 Er ist verantwortlich, dass:
a) das Vermögen der Bürgergemeinde und das ihr anvertraute Vermögen zweckmässig verwaltet werden
b) der Voranschlag entworfen und die Rechnung geführt wird.
3 Er unterzeichnet mit dem Bürgerpräsident in finanziellen Angelegenheiten.
5. Finanzhaushalt
5.1.1. Vermögen, Verwendung, Verwaltung
Art. 51
1 Das Bürgervermögen ist für öffentliche Aufgaben zu verwenden.
2 Es ist so zu verwalten, dass sein Bestand nicht gefährdet ist.
3 Die Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes bleiben vorbehalten.
5.1.2. Vermögensanlage
Art. 52
1 Das Bürgervermögen sowie das Vermögen der Unternehmen und Anstalten der Bürgergemeinde ist, soweit es nicht für den laufenden Betrieb verwendet wird, Ertrag bringend anzulegen.
2 Das Anlagerisiko ist angemessen und zweckmässig zu verteilen.
5.1.3. Führen des Haushaltes
Art. 53
Der Finanzhaushalt der Bürgergemeinde ist gesetzmässig, sparsam und wirtschaftlich zu führen.
5.1.4. Rechnungswesen und Finanzkontrolle
Art.54
1 Das Rechnungswesen vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Finanzhaushalt.
2 Zu diesem Zweck erstellt die Bürgergemeinde:
a) einen Finanzplan
b) den Voranschlag und die Jahresrechnung nach dem vom Departement festgelegten Rechnungsmodell.
3 Sie gewährleistet die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle.
5.2. Finanzplan
Art. 55
Der Bürgerrat beschliesst periodisch den Finanzplan.
5.3. Voranschlag
Art. 56
1 Der Voranschlag für das nächste Jahr ist dem Bürgerrat jeweils per 31. Oktober zu unterbreiten.
2 Der Bürgerrat legt den Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr im laufenden Jahr der Bürgergemeindeversammlung vor.
5.3.1. Inhalt
Art. 57
1 Der Voranschlag der Bürgergemeinde enthält den mutmasslichen Aufwand und Ertrag sowie die geplanten Investitionen des Finanzhaushaltes.
5.3.2. Neue Ausgaben
Art. 58
Bevor über den Voranschlag beschlossen wird, sind nicht gebundene einmalige Ausgaben, die Fr. 50'000.- und jährlich wiederkehrende Ausgaben, die Fr. 10'000.- übersteigen, von der Bürgergemeindeversammlung unter einem besonderen Traktandum zu beschliessen.
5.4. Jahresrechnung
Art. 59
1 Die Bürgergemeinde legt über den gesamten Finanzhaushalt Rechnung ab.
2 Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr.
5.5. Rechnungsprüfung
Art. 60
1 Die Rechnungsprüfungskommission/die Revisionsstelle prüft nach dem vom Departement festgelegten Revisionsmodell, ob die Rechnung richtig und vollständig ist und ob den Vorschriften über den Finanzhaushalt nachgelebt wurde.
2 Die Kommission/die Revisionsstelle erstattet der Bürgergemeindeversammlung schriftlich Bericht und hält fest, ob die Rechnung zu beschliessen sei oder nicht.
6. Zusammenarbeit der Gemeinden
6.1 Regionale Zusammenarbeit
Art. 61
Die Bürgergemeinde fördert die örtliche Zusammenarbeit mit der Einwohnergemeinde Neuendorf sowie die regionale Zusammenarbeit unter den Bürgergemeinden.
a) Namentlich ist sie Mitglied des Zweckverbandes Forst Mittleres Gäu (ZV FMG).
7. Beschwerderecht
7.1. Legitimation
Art. 62
1 Wer stimmberechtigt ist, oder wer von einem Beschluss berührt wird und ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann beim Regierungsrat Beschwerde erheben
a) gegen die von den Stimmberechtigten an der Bürgergemeindeversammlung oder an der Urne gefassten Beschlüsse
b) gegen Beschlüsse der Gemeindebehörden mit selbständiger und letztinstanzlicher Entscheidungsbefugnis.
2 Wer von einer Verfügung, einem Beschluss, einem Entscheid oder Beschwerdeent-scheid eines Beamten, einer Kommission der Bürgergemeinde berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann beim Bürgerrat Beschwerde führen.
3 Der Bürgerrat kann Beschlüsse der Gesamtheit der Stimmberechtigten anfechten. In diesem Falle vertritt ein Stimmberechtigter die Bürgergemeinde.
4 Die Beschwerde ist auch zulässig wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung.
7.2. Verfahren
Art. 63
1 Beschwerden sind innert 10 Tagen, seit der anzufechtende Beschluss öffentlich be-kannt gemacht oder schriftlich mitgeteilt wurde, einzureichen.
2 Will ein Stimmberechtigter oder der Bürgerrat gegen einen Beschluss der Gesamtheit der Stimmberechtigten Beschwerde erheben, beginnt die Beschwerdefrist an dem der Bürgergemeindeversammlung oder Urnenabstimmung folgenden Tag.
3 Absatz 2 gilt sinngemäss, wenn ein Behördemitglied gegen den Beschluss der eigenen Behörde Beschwerde erhebt.
7.3. Beschwerdegründe
Art. 64
Die Beschwerdegründe und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungspflegegesetz.
7.4. Entscheid
Art. 65
1 Ist die Beschwerde begründet, hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Beschluss auf und weist die Sache zurück oder entscheidet selbst.
2 Wurden nur Vorschriften formeller Art verletzt, wird der angefochtene Beschluss nur aufgehoben, wenn:
a) Die verletzten Vorschriften eingehalten werden müssen, damit gesetzlich gültig beschlossen werden kann.
b) Mit der Verletzung der Vorschriften die Beschlussfassung wesentlich beeinflusst wurde oder im betreffenden Fall wesentlich beeinflusst werden können.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Aufhebung des bisherigen Rechts
Art. 66
Mit dem Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung ist die Gemeindeordnung vom 1. Juli 2015 und alle dieser Gemeindeordnung widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
8.2. Inkrafttreten
Art. 67
Diese Gemeindeordnung tritt, nachdem sie von der Bürgergemeindeversammlung beschlossen und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden ist, auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
Von der Bürgergemeindeversammlung Neuendorf beschlossen am 5. Dezember 2016.
Der Bürgerpräsident: Emil Lämmle
Die Bürgerschreiberin: Monika Grecchi
Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde 4623 Neuendorf
Die Gemeindeversammlung
- gestützt auf § 56 lit. a Gemeindegesetz vom 16. Februar 19921 und die §§ 18 – 21 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 6. Juni 19932 - beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
Dieses Einbürgerungsreglement regelt:
a) die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht;
b) die Zuständigkeit für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
c) die Festsetzung der Einbürgerungsgebühren;
§ 2 Wohnsitzerfordernis
Wer zwei Jahre in der Gemeinde Wohnsitz hat, kann ein Gesuch um Einbürgerung stellen, sofern die eidgenössischen und kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.
§ 3 Aufnahmepflicht
Die Bürgergemeinde ist verpflichtet, gesuchstellenden Personen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen oder zuzusichern, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und als
a) schweizerische Staatsangehörige in den letzten zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt haben;
b) ausländische Staatsangehörige in den letzten zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt, die Schulen grösstenteils in der Schweiz besucht und das Gesuch vor Vollendung des 22. Altersjahres gestellt haben.
§ 4 Zuständigkeit
Für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts an Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen und dessen Zusicherung an ausserkantonale schweizerische sowie ausländische Staatsangehörige ist die Gemeindeversammlung zuständig.
§ 5 Begründungspflicht bei abweisendem Entscheid
1 Abweisende Einbürgerungsentscheide sind sachlich zu begründen.
2 Die Begründung ist bei einem Antrag auf Abweisung im Antrag aufzuführen.
3 Ist ein Antrag auf Zusicherung gestellt, haben die Stimmberechtigten kund zu tun, aus welchen Gründen sie das Einbürgerungsgesuch ablehnen.
§ 6 Gebühr
1 Für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ist eine Gebühr zu entrichten, welche die Verfahrenskosten deckt.
2 Die Verfahrenskosten bemessen sich am effektiven Bearbeitungsaufwand, sowie den zusätzlichen Auslagen, wie Porti, Telefon, Urkunde und weiteren Spesen.
3 Die Verfahrenskosten sind mit einem Berechnungsblatt zu belegen.
4 Die Gebühr beträgt pro Gesuch minimal CHF 600.- und maximal CHF 3’000.-
5 In besonderen Fällen kann das zuständige Organ der Bürgergemeinde die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bürgerrechtsreglements, sind sämtliche diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen älterer Reglemente sowie der Gemeindeordnung aufgehoben.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Einbürgerungsreglement tritt, nachdem es von der Gemeindeversammlung beschlossen und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden ist, rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft.
Von der Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde Neuendorf beschlossen am 11.12.2006
Gemeindepräsident: Emil Lämmle
Gemeindeschreiberin: Monika Grecchi
1 BGS 131.1; GG
2 BGS 112.11; Bürgerrechtsgesetz
Allmendreglement der Bürgergemeinde Neuendorf
Stand vom 1. Juli 2018
1 Grundsatz
Das vorliegende Reglement regelt die öffentlich-rechtliche Verpachtung von Allmendland der Bürgergemeinde Neuendorf und richtet sich nach folgenden gesetzlichen Grundlagen:
- Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
- Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
- Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV)
- Umweltgesetzgebung
Mit der Verpachtung von Allmendland sollen folgende Ziele erreicht werden:
- Das Allmendland soll nachhaltig bewirtschaftet werden und so den kommenden Generationen erhalten bleiben.
- Mit der Verpachtung des Allmendlandes soll die Grundlage von bäuerlichen Haupterwerbsbetrieben verbessert werden.
- Die Verteilung soll nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung aller Berechtigten erfolgen.
- Baumanlagen, Hecken und Pflanzgärten unterliegen einer speziellen Regelung.
2 Aufsicht und Verwaltung
Die Aufsicht und Verwaltung des Allmendlandes obliegt der Allmendkommission. Ihr sind von den jeweiligen Pächtern die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Einteilung des Allmendlandes;
b) Ausschreibung und Verpachtung des Allmendlandes;
c) Abschluss von schriftlichen Pachtverträgen für jedes Los;
d) Einholen von Bewilligungen für abgekürzte Pachtdauer;
e) Überwachung der ordnungsgemässen Bewirtschaftung des Pachtlandes;
f) Beschluss über die Kündigung von Pachtverträgen;
g) Aufsicht über das Allmendland;
h) Unterhalt der Wege und Pflege der Bäume;
i) Aufsicht über die Drainageleitungen gemäss Drainagereglement vom 23. November 1987. Das Drainagereglement ist Bestandteil des Allmendreglements und wird den betroffenen Pächtern abgegeben.
3 Anspruchsberechtigung
Grundsätzlich sind folgende Personen berechtigt, sich für Allmend-Pachtland zu bewerben:
3.1 Betriebliche Voraussetzungen des Pächters
a) Betriebsstandort und Wohnadresse ist in der Gemeinde Neuendorf.
b) Der Betrieb wird als selbständiger Betrieb im Sinne der landw. Begriffsverordnung geführt.
c) Der Betrieb erfüllt ohne die Berücksichtigung der kantonalen Herabsetzung die Kriterien für ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) (zurzeit 1.00 Standardarbeitskräfte [SAK]). Massgebend sind die vom Bund definierten SAK-Faktoren und die neuste rechtskräftige Direktzahlungseröffnung.
d) Der Betrieb ist während der ganzen vertraglichen Pachtdauer direktzahlungsberechtigt.
e) 50% oder mehr der anfallenden Arbeiten müssen von betriebseigenen Arbeitskräften erledigt werden.
3.2 Persönliche Voraussetzung des Pächters
a) Neubewerber haben die Minimalausbildung gemäss den Richtlinien der Direktzahlungsverordnung vorzuweisen.
b) Der Pächter darf das 65. Altersjahr bei Vertragsabschluss noch nicht vollendet haben. Für das Erreichen des 65. Altersjahres während der Vertragsdauer gelten die Ziffern 8 und 9.
c) Der Pächter bewirtschaftet seinen Betrieb auf eigene Rechnung.
d) Der Pächter ist Bürger von Neuendorf und hat während der ganzen Vertragsdauer Wohnsitz in Neuendorf.
3.3 Betriebsgemeinschaften
a) Betriebe, die in eine vom Volkswirtschaftsdepartement (Amt für Landwirtschaf) anerkannte Betriebsgemeinschaft (BG) eintreten, werden aufgrund der Verhältnisse (SAK und Betriebsstandort) unmittelbar vor dem Eintritt in die BG beurteilt.
b) Der Pachtland-Bewerber muss die Voraussetzungen von Abs. 3.2 persönlich erfüllen. Pachtverträge werden nur mit den Berechtigten abgeschlossen und gelten nicht für die Betriebsgemeinschaft.
c) Scheidet ein Allmendlandpächter aus einer Betriebsgemeinschaft aus, haben die verbleibenden Betriebsgemeinschafter kein Anrecht auf dieses Pachtland.
d) Generationengemeinschaften gelten als ein Betrieb.
4 Gliederung und Nutzung des Pachtlandes
Die Bürgergemeinde führt ein Verzeichnis der Parzellen und der Pächter gemäss dem geltenden Allmendplan. Das Verzeichnis ist beim Präsidenten der Allmendkommission einsehbar. Allmendland wird in möglichst grossen, zusammenhängenden Flächen auf der "Aegerten" und der "Inneren Allmend" verpachtet. Pächter können zur Verbesserung der Arrondierung, mit Zustimmung der Allmendkommission, gegenseitig Allmendland abtauschen.
5 Zuteilung des Allmendlandes
5.1 Grundsätze
Jede freie Allmendparzelle wird einmal im amtlichen Anzeiger "Thal Gäu Olten" zur Verpachtung ausgeschrieben. Pachtinteressenten haben die Bewerbungsunterlagen beim Präsidenten zu beziehen und diese innert der gegebenen Frist eingeschrieben an die Allmendkommission einzureichen.
5.2 Zuteilungsregeln
- Beim Beginn einer neuen Pachtperiode gelten die bisherigen Pächter mit ihren bisherigen Pachtlandflächen für die neue Pachtperiode als angemeldet, sofern sie alle Anforderungen für eine Pachtberechtigung weiterhin erfüllen. Die Allmendkommission kann in Zweifelsfällen die Pachtberechtigung überprüfen.
- Bei Neuverpachtung hat der Bewerber mit der kleineren bisher gepachteten Allmendfläche Vorrang. Bei gleich grossen Allmendlandflächen ist Betrieben mit der kleineren landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN), unter Anrechnung des Eigen- und Pachtlandes (inkl. bisher gepachtetem Allmendland), der Vorzug zu geben.
- Bei jeder Neuzuteilung von Allmendland werden pro Betrieb maximal 200 Aren Bürgerland vergeben. Ist die frei werdende Fläche 2 ha oder grösser, wird sie aufgeteilt, zwecks rascherem Erreichen des Grundsatzes von Ziff. 13.
- Bei der Zuteilung der zu verteilenden Parzellen ist eine Verbesserung der Arrondierung anzustreben.
- Die Allmendkommission ist berechtigt die maximale Fläche gegebenenfalls anzupassen.
6 Pachtvertrag
Die Allmendkommission schliesst mit jedem Pächter einen schriftlichen Vertrag ab.
In der Bauzone gelegene Baulandparzellen sind nicht mehr dem Pachtrecht unterworfen. Die Verträge können also ohne Bewilligung gemäss Obligationenrecht auf jeweils ein Jahr abgeschlossen werden.
Der Pachtvertrag enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name, Vorname und Geburtsdatum des Pächters
b) Pachtdauer und Kündigungsfrist
c) Parzellennummer(n)
d) Parzellengrösse
e) Momentaner Pachtzins pro Are
Für den erstmaligen Abschluss eines Pachtvertrages mit der Bürgergemeinde und jeweils auf die neue Pachtperiode, ist der Aufsichtsbehörde (Allmendkommission) eine Kopie der neusten, rechtskräftigen Direktzahlungseröffnung vorzulegen.
Später kann die Aufsichtsbehörde (Allmendkommission) bei Zweifeln über die Pachtberechtigung jederzeit vom betreffenden Pächter die aktuellste Eröffnung und jene der Vorjahre verlangen.
7 Pachtdauer
Die Pachtverträge werden auf die einmalige Dauer von 6 Jahren (Fixpacht) abgeschlossen. Es erfolgt keine Verlängerung der Pachtverträge.
Alle Pachtverträge beginnen am 1. Oktober des gleichen Jahres.
Fällt verpachtetes Land im Laufe einer Pachtperiode an die Verpächterin zurück, so wird es nur für den Rest der Pachtperiode weiter verpachtet. Für diese verkürzte Pachtdauer muss jeweils beim Volkswirtschaftsdepartement (Amt für Landwirtschaft, ALW) eine Bewilligung eingeholt werden. Für das Einholen der Bewilligung ist die Allmendkommission zuständig.
8 Erreichen der Alterslimite
In dem Jahr (Kalenderjahr), in dem ein Pächter das 65. Altersjahr erreicht, endet die Pacht per 30. September, unabhängig davon, ob sein Geburtstag vor oder nach dem 30. September liegt. In diesem Fall ist die Allmendkommission verpflichtet, mit dem Pächter einen Pachtvertrag mit verkürzter Pachtdauer abzuschliessen. Die verkürzte Pachtdauer ist durch das Volkswirtschaftsdepartement (Amt für Landwirtschaft, ALW) genehmigen zu lassen.
9 Eintrittsrecht des Hofnachfolgers und Dritter
Wird der Betrieb von einem Familienmitglied (auch angeheiratete) in Pacht oder zu Eigentum übernommen, tritt dieses ohne weiteres in die bestehenden Pachtverträge ein, sofern das Mitglied persönlich sämtliche Voraussetzungen für die Pachtberechtigung erfüllt.
Verkauft oder verpachtet ein Pächter von Allmendland seinen Betrieb an einen Dritten, erlischt die Pachtberechtigung gegenüber der Bürgergemeinde Neuendorf.
Erfüllt jedoch der Erwerber bzw. neue Pächter die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen nach Ziffer 3 dieses Reglements und ist noch nicht Pächter von Allmendland, kann er analog Art. 19 LPG der Allmendkommission schriftlich den Eintritt in die bestehenden Pachtverträge seines Vorgängers mitteilen.
10 Pachtzins
Der Pachtzins ist alljährlich am 30. September fällig und innert 30 Tagen zahlbar.
Die Pachtzinsen werden entsprechend den Art. 35a ff. LPG und der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses des Bundes (Pachtzinsverordnung) festgelegt.
Der Pachtzins wird auf Beginn der Pachtperiode vom Bürgerrat auf Antrag der Allmendkommission festgelegt.
11 Zahlungsrückstand
Bei Zahlungsrückstand ist ein Verzugszins von 5% geschuldet zuzüglich allfälliger Kosten für Mahnung und Betreibung. Besteht der Zahlungsrückstand bis am 31. Dezember (drei Monate), so ist dem Pächter die Auflösung per 30.9. anzukünden. Diese Bestimmung richtet sich nach Art. 21 LPG.
12 Ausschluss von der Pachtberechtigung
Wer Bürgerlandpächter ist und eigenes Land wegverpachtet oder verkauft, hat keinen Anspruch auf die Pacht von Bürgerland. Ausgenommen sind, unter Rücksprache mit der Allmendkommission, Kleinparzellen unter 0.5 ha und private Abtausche zum Zwecke einer besseren Arrondierung.
Unterpacht ist nicht gestattet. Wer das gepachtete Bürgerland nicht selber bewirtschaften will oder kann, hat das Land sofort zurückzugeben.
13 Vorzeitige Kündigung
13.1 Unzumutbare Weiterführung des Pachtverhältnisses
In folgenden Fällen ist die Weiterführung des Pachtverhältnisses gestützt auf Art. 17 LPG für die Bürgergemeinde unzumutbar:
- Wegzug des Bürgerlandpächters aus der Gemeinde.
- Aufgabe der Landwirtschaft durch den Bürgerlandpächter.
- Verstösse gegen dieses Reglement (wie etwa Unterpacht, Verpachtung von Eigenland etc.).
- Beim 2. Verstoss gegen die Umweltgesetzgebung in der gleichen Sache. Massgebend sind Verstösse bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
- Vollständiger Ausschluss von den Direktzahlungen für mehr als 1 Jahr als Folge von wiederholten, massiven Verstössen gegen die Direktzahlungsverordnung.
- Wenn Ziffer 3.1 c) dieses Reglements während 2 aufeinander folgenden Jahren nicht mehr erfüllt wird.
- Wenn der Betrieb vorwiegend durch Dritte bewirtschaftet wird (gemäss Art. 21a Abs. 2 und 22b lit. a LPG).
- Bei Zahlungsunfähigkeit des Pächters.
Der Pachtvertrag wird in diesen Fällen unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf den nächsten Frühjahrs- oder Herbsttermin gekündigt.
13.2 Anspruch auf Neuzuteilung bei vorzeitiger Pachtkündigung
Wird dem Pächter während der laufenden Pachtperiode vorzeitig gekündigt, so kann er sich während der Dauer dieser Pachtperiode nicht um allfällig neu zu verteilendes Pachtland bewerben.
14 Bewirtschaftung
14.1 Allgemein
a) Die Abfuhr von Erde ist verboten;
b) Marksteine dürfen weder entfernt noch versetzt werden. Sie müssen stets ohne grossen Aufwand sichtbar sein. Bei Abgabe des Pachtlandes werden fehlende Steine auf Kosten des Pächters ersetzt.
c) Steine, Unkraut und Abfälle dürfen nicht auf Strassen, Wegen und im Wald abgelagert werden.
d) An Strassen und Wegen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
e) Auf dem Pachtland dürfen keine Bauten erstellt werden.
f) Für folgende Kulturen ist zwingend eine Bewilligung beim Aufsichtsorgan einzuholen:
- Anlegen von Dauerkulturen jeglicher Art (spezieller Pachtvertrag). Es kann nur eine Bewilligung für Flächen erteilt werden, die nicht drainiert sind. Im Falle einer Bewilligung ist der Pächter zu verpflichten, spätestens am Ende der Pacht, die Dauerkultur auf seine Kosten zu entfernen. Zur Sicherstellung ist vor der Pflanzung eine Kaution zu hinterlegen. Die Allmendkommission befindet aufgrund der geplanten Kultur über die genaue Höhe. Das Geld wird, nach Abnahme der Parzelle durch eine Vertretung der Allmendkommission, zurückerstattet.
g) Beim Pflügen entlang von Strassen und Wegen ist ein Grünstreifen von 50 cm zu belassen, der vom Pächter zu pflegen ist.
h) Das Zwischenlagern von Mist oder Abfällen jeder Art (ausgenommen Wegrandkompostierung) ist untersagt.
i) Verschmutzte Wege und Strassen sind sofort zu reinigen, ansonsten veranlasst die Eigentümerin die Reinigung auf Kosten des Verursachers.
j) Die durch Schlitzdrainagen entwässerten Flächen dürfen nicht tiefer als normale Pflugtiefe (25 cm) bearbeitet werden. Die Allmendkommission bezeichnet die betreffenden Parzellen und orientiert deren Pächter.
k) Anlässe oder Veranstaltungen jeglicher Art auf dem Bürgerland sind bewilligungspflichtig. Eine entsprechende Bewilligung ist beim Allmendkommissionspräsidenten einzuholen.
14.2 Obstanlagen der Bürgergemeinde
Eigentümerin der Bäume ist die Bürgergemeinde. Sie trägt die Kosten des Setzens, des Düngens, des Schneidens, der Schädlingsbekämpfung und des Fällens.
Die Verpachtung erfolgt auf 1 Jahr und beginnt neu am 1. Oktober und verlängert sich stillschweigend um 1 Jahr. Die Kündigung hat schriftlich auf den 1. Oktober zu erfolgen.
14.3 Pflanzgärten
a) Pflanzgärten werden in der Grösse von 1-5 Aren an Bürger und Nichtbürger abgegeben.
b) Diese Verpachtungen fallen unter das nichtlandwirtschaftliche Pachtrecht gemäss Obligationenrecht. Die Pachtdauer beträgt jeweils nur ein Jahr und kann mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden. Die Pachtzinse sind nicht genehmigungspflichtig.
c) Den Pachtzins legt die Allmendkommission fest. Die Einforderung erfolgt entsprechend Ziffer 11.
d) Die Errichtung eines Geräteraums ist gestattet, bedarf aber der vorgängigen schriftlichen Bewilligung der Allmendkommission. Vorbehalten bleibt die Baubewilligung.
14.4 Land für Gartenbaubetriebe
Die Allmendkommission kann auf Begehren hin, gewerblichen Gartenbaubetrieben und Baumschulen Bürgerland zuteilen. Für solche Begehren stehen maximal 1.5 ha zur Verfügung. Es kann ausschliesslich Land zugeteilt werden, das nicht drainiert ist.
Der Gesuchsteller muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) Betriebsstandort und Wohnadresse ist in der Gemeinde Neuendorf.
b) Der Betrieb befindet sich mehrheitlich im Eigentum eines ortsansässigen Bürgers, der den Betrieb selber leitet.
c) Der Betrieb erfüllt ohne die Berücksichtigung der kantonalen Herabsetzung die Kriterien für ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) (zurzeit 1.00 Standardarbeitskräfte [SAK]). Massgebend sind die vom Bund definierten SAK-Faktoren und die drei letzten rechtskräftige Direktzahlungseröffnung.
d) 50% oder mehr der anfallenden Arbeiten müssen von betriebseigenen Arbeitskräften erledigt werden.
e) Der Pächter darf das 65. Altersjahr bei Vertragsabschluss noch nicht vollendet haben. Für das Erreichen des 65. Altersjahres während der Vertragsdauer gelten die Ziffern 8 und 9.
f) Der Pächter ist Bürger von Neuendorf und hat während der ganzen Vertragsdauer Wohnsitz in Neuendorf.
Entsprechend den angebauten Kulturen kann die Pachtdauer angepasst werden. Ausserhalb der ordentlichen Pachtdauer freiwerden Flächen sind mit einem abgekürzten Pachtvertrag zu verpachten.
Bei Rückgabe von gartenbaulich genutzten Flächen ist vom Pächter eine Aufkalkung vorzunehmen.
Ansonsten gelten die übrigen Bestimmungen diese Regelemnts sinngemäss.
14.4 Land für Gartenbaubetriebe
Auf Antrag kann die Allmendkommission eine dauerhafte Einzäunung von Kulturen bewilligen. Eine feste Verankerung der Einzäunung ist nicht erlaubt. Im Falle einer Bewilligung ist der Pächter zu verpflichten, spätestens am Ende der Pacht den Zaun auf seine Kosten zu entfernen. Zur Sicherstellung ist vor dem Erstellen eine Kaution in der Höhe von mindenstens Fr. 5'000 pro Hektar zu hinterlegen. Die Allmendkommission befindet aufgrund des geplanten Zauns über die genaue Höhe. Das Geld wird, nach Abnahme der Parzelle durch eine Vertretung der Allmendkommission, zurückerstattet.
15 Beschwerdefrist und Beschwerdeinstanz
Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen der Bürgergemeinde (Verpächterin) und dem Pächter sind sämtliche Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren zu entscheiden.
Analog können gegen Beschlüsse und Verfügungen der Allmendkommission innert 10 Tagen nach Eröffnung der schriftlichen Mitteilung Beschwerde beim Bürgerrat erhoben werden.
16 Schlussbestimmungen
An Allmendland anstossende Dritte haben für Bäume und Sträucher einen Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten (§ 255 EG ZGB).
Das vorliegende Reglement tritt auf den 21. Juni 2018 in Kraft. Es ersetzt das Allmendreglement vom 1. Januar 2008 und sämtliche bisher gefassten Abänderungen und Gemeindebeschlüsse über die Allmendnutzung. Für die bisherigen Pächter gilt das Reglement ab dem Beginn der nächsten Pachtperiode. Das Reglement ist den bisherigen Pächtern im Sinne einer Ordnungsvorschrift zuzustellen.
Von der Bürgergemeindeversammlung Neuendorf beschlossen am 21. Juni 2018.
Der Bürgerpräsident: Peter Stöckli
Die Bürgerschreiberin: Monika Grecchi
Zweckverband "Forst Mittleres Gäu" Statuten
vom 22. September 2014
Boningen, Gunzgen, Härkingen, Neuendorf
Hinweis: Die männliche Schreibweise gilt rechtsgleich für Frauen und Männer.
A Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Forst Mittleres Gäu" gründen die Bürgergemeinden Boningen, Gunzgen, Härkingen und Neuendorf einen Zweckverband gemäss §§ 166 ff. des Gemeindegesetzes mit eigener öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Neuendorf.
Art. 2 Zweck
1 Der Zweckverband bezweckt die fachgerechte und effiziente Bewirtschaftung der Wälder der Verbandsmitglieder nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und des naturnahen Waldbaus. Er stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass die betreuten Waldungen ihre Funktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) dauernd und uneingeschränkt erfüllen können.
2 Der Zweckverband kann auf eigene Rechnung Energieholz (Stückholz, Hackschnitzel) und andere Holzprodukte anbieten, Dienstleistungen für die Verbandsmitglieder oder Dritte erbringen und weitere Aufgaben übernehmen, die den Zweck des Verbandes unterstützen.
3 Der Unternehmereinsatz, der Holzverkauf sowie die Beschaffung (Kauf oder Miete) und der Unterhalt der betriebsnotwendigen Gebäude, Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge erfolgen für alle Betriebsbereiche durch den Zweckverband.
B Mitgliedschaft, Nutzungsrechte
Art. 3 Mitgliedschaft
1 Der Zweckverband kann sich an anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Körperschaften beteiligen, welche die Erfüllung des Verbandszweckes unterstützen.
Art. 4 Nutzungsrechte
1 Die Verbandsmitglieder stellen während ihrer Mitgliedschaft dem Zweckverband die gesamten Waldflächen in ihrem Eigentum, inklusive der für die Bewirtschaftung notwendigen Erschliessungsanlagen, zur Nutzung, zum Unterhalt und zur Pflege unentgeltlich zur Verfügung.
2 Alle mit den zur Verfügung gestellten Waldungen verbundenen Rechte und Pflichten, die für die Nutzung, den Unterhalt und die Pflege von Bedeutung sind (Wegrechte, Nutzungseinschränkungen, Berechtigung für Pflegebeiträge oder Reservatsentschädigungen usw.), werden vom Zweckverband wahrgenommen.
3 Die Zuständigkeit für neue Vereinbarungen über die Einschränkung der Nutzungsrechte (Reservats-, Durchleitungs-, Baurechtsverträge usw.) verbleibt beim jeweiligen Verbandsmitglied. Der Zweckverband wird vor einem Entscheid zur Stellungnahme eingeladen.
4 Die Waldflächen, das Wegareal und die Gebäude verbleiben im Eigentum der Verbandsmitglieder.
5 Die Verbandsmitglieder sind verantwortlich, dass ein für die optimale Bewirtschaftung ihrer Waldungen ausgelegtes Waldwegnetz zur Verfügung steht.
C Grundsätze der Bewirtschaftung
Art. 5 Regelwald
1 Alle natürlich gewachsenen Waldgebiete der Verbandsmitglieder werden als sog. "Regelwald" zusammengefasst und gemeinsam bewirtschaftet1.
2 Alle Waldgebiete ausserhalb des Regelwaldes werden durch den Zweckverband zu Lasten jedes Verbandsmitgliedes bewirtschaftet.
Art. 6 Waldbewirtschaftung
1 Der Zweckverband besorgt unter Berücksichtigung der Waldgesetzgebung alle im Zusammenhang mit der Nutzung und Pflege des Waldes und der Walderhaltung notwendigen Arbeiten. Die Verbandsmitglieder werden anlässlich der jährlichen Arbeitsbesprechung (Holzanweisung) über das Betriebsprogramm und die geplanten waldbaulichen Massnahmen informiert.
2 Der Zweckverband bewirtschaftet die gemäss Anhang 1 als Regelwald zusammengefassten Waldgebiete der Verbandsmitglieder nach modernen forst- und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen eigenwirtschaftlich, nachhaltig und naturnah.
3 Der Zweckverband bewirtschaftet die ausserhalb des Regelwaldes liegenden Waldgebiete nachhaltig und naturnah.
4 Der Zweckverband unterhält nur diejenigen Erschliessungsanlagen, die für die Waldbewirtschaftung und für den Holztransport erforderlich sind.
5 Die Erschliessungsanlagen im Regelwald werden durch den Zweckverband gemeinsam bewirtschaftet. Die Erschliessungsanlagen ausserhalb des Regelwaldes werden zu Lasten jedes Verbandsmitgliedes bewirtschaftet.
6 Die Beiträge Dritter an die Pflege der Waldungen stehen dem Zweckverband zu.
7 In der Waldbewirtschaftung wird mittelfristig ein Gewinn, zumindest aber Kostendeckung angestrebt.
Art. 7 Forstliche Nebenbetriebe
1 Der Zweckverband kann forstliche Dienstleistungen erbringen (Beratung, Waldpflege, Holzernte, Naturraum- und Landschaftspflege, Gehölzunterhalt, Gartenholzerei, Unterhalt von Wanderwegen, usw.), einen Energieholzbetrieb führen (Stückholz, Hackschnitzel) und weitere Holzprodukte anbieten.
2 Der Zweckverband führt gegen Verrechnung zusätzliche Arbeiten für die Verbandsmitglieder aus, wenn ein konkreter Auftrag mit gesicherter Finanzierung vorliegt.
3 In allen Nebenbetrieben wird ein Gewinn angestrebt.
Art. 8 Aufgaben im öffentlichen Interesse
1 Die, gemäss Leistungsvereinbarung zwischen dem Zweckverband und der zuständigen kantonalen Amtsstelle, dem Revierförster vom Kanton übertragenen Aufgaben im öffentlichen Interesse2, nimmt im gesamten Waldgebiet des Zweckverbandes sowie auf zugewiesenen Waldgebieten anderer Gemeinden die Betriebsleitung wahr.
2 Die Pauschalabgeltungen des Kantons für die Leistungen des Revierförsters stehen dem Zweckverband zu.
D Organisation und Personal
Art. 9 Organe
Die Organe des Zweckverbands sind:
a) die Delegiertenversammlung,
b) die Forstkommission (Vorstand),
c) die externe Revisionsstelle,
d) die Betriebsleitung.
Art. 10 Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbands. Sie setzt sich zusammen aus je einem Delegierten pro volle und angefangene 100 Hektaren Gesamtwaldfläche gemäss Anhang 2.
2 Zu Beginn jeder Amtsperiode bestellen die Verbandsmitglieder ihre Delegierten und Ersatzdelegierten. Die Amtsperiode fällt mit jener der Gemeindebehörden zusammen. Das Wahlverfahren richtet sich nach den Verfahrensvorschriften der einzelnen Verbandsmitglieder. Dies gilt auch für eine Ersatzwahl während der Amtsperiode.
3 Die Delegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder der Forstkommission,
b) die Wahl des Verbandspräsidenten,
c) die Bestimmung der externen Revisionsstelle,
d) die Genehmigung der strategischen Ziele und des Betriebsplanes,
e) die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung,
f) Kenntnisnahme von der Finanz- und Investitionsplanung,
g) die Genehmigung von Geschäften für die nicht die Forstkommission abschliessend zuständig ist,
h) die Genehmigung der Dienst- und Gehaltsordnung,
i) die Änderung der Statuten und der zugehörigen Anhänge. Vorbehältlich bleibt die Genehmigung aller Verbandsmitglieder für Statutenänderungen gemäss Art. 170 Abs. 2 des Gemeindegesetzes.
4 Die Delegiertenversammlung tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen zur Genehmigung von Voranschlag und Jahresrechnung. Die Einladung mit Traktanden muss den Delegierten sowie den Präsidien der Verbandsmitglieder spätestens 30 Tage vor der Versammlung zugestellt werden. Die Versammlung wird vom Präsidenten der Forstkommission geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Sie entscheidet bei Statutenänderungen mit der absoluten Mehrheit aller gewählten Verbandsdelegierten, in allen anderen Fällen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5 Über die Beratungen der Delegiertenversammlung wird durch den Protokollführer der Forstkommission ein Protokoll erstellt, das innert Monatsfrist den Delegierten, den Forstkommissionsmitgliedern und den Präsidien der Verbandsmitglieder zugestellt sowie an der nächsten Delegiertenversammlung genehmigt wird.
6 Zwei Verbandsmitglieder, vertreten durch die Bürgerräte, oder vier Delegierte können eine ausserordentliche Delegiertenversammlung verlangen. Das Begehren ist schriftlich beim Präsidenten der Forstkommission einzureichen und muss das verlangte Traktandum und eine Begründung dazu enthalten. Die Delegiertenversammlung muss innert zweier Monate seit Einreichung des Begehrens stattfinden.
Art. 11 Forstkommission (Vorstand)
1 Die strategische Führung des Forstbetriebs ist Aufgabe der Forstkommission. Sie setzt sich zusammen aus je einem Vertreter pro Verbandsmitglied. Die Forstkommissionsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Delegierte sein oder der Rechnungsprüfung angehören.
2 Zu Beginn jeder Amtsperiode wählt die Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Verbandsmitglieder die Forstkommissionsmitglieder. Die Amtsperiode fällt mit jener der Gemeindebehörden zusammen. Wiederwahl ist möglich. Die Delegiertenversammlung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe ein Forstkommissionsmitglied jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.
3 Die Forstkommission wird durch den Präsidenten oder auf Verlangen von zwei Forstkommissionsmitglieder oder der Betriebsleitung einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Forstkommissionsmitglieder anwesend sind. Die Betriebsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Der Kreisförster kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden.
4 Bei sämtlichen Entscheidungen der Forstkommission gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit in Sachfragen gibt der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
5 Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg sind in dringenden Fällen zulässig. Es entscheidet die absolute Mehrheit aller Forstkommissionsmitglieder. Die auf dem Korrespondenzweg gefassten Beschlüsse sind an der nächsten Sitzung der Forstkommission bekannt zu geben und zu protokollieren.
6 Die Anzahl der Forstkommissionssitzungen richtet sich nach Massgabe der anfallenden Geschäfte. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das an die Forstkommissionsmitglieder und die Betriebsleitung verteilt wird.
7 Die Forstkommission kann in allen Angelegenheiten entscheiden, für die nicht nach Gesetz oder Statuten die Delegiertenversammlung oder die Verbandsmitglieder zuständig sind.
8 Die Forstkommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Wahl des Vizepräsidenten und des Protokollführers, der nicht Mitglied der Forstkommission sein muss,
b) Wahl und Anstellung der Betriebsleitung, der Verwaltung und des übrigen Personals,
c) Vorbereitung der strategischen Ziele des Zweckverbands und des Betriebsplans zuhanden der Delegiertenversammlung,
d) Erlass des Geschäftsreglements, das die Grundsätze der Betriebsorganisation und die Finanzkompetenz des Betriebsleiters regelt, sowie des Funktionendiagramms und der Stellenbeschreibungen für die Betriebsleitung und das übrige Personal,
e) Genehmigung des durch die Betriebsleitung vorbereiteten jährlichen Betriebsprogramms sowie Aenderungen desselben,
f) Vorbereitung der Jahresrechnung und des Voranschlags zuhanden der Delegiertenversammlung,
g) Genehmigung von Geschäften mit finanziellen Auswirkungen bis zu einem Bruttobetrag von Fr. 20’000.- für jährlich wiederkehrende und Fr. 50’000.- für einmalige Ereignisse, aber insgesamt maximal Fr. 80’000.- pro Jahr,
h) Genehmigung der Richtlinien und Kompetenzregelung für die Holzvermarktung sowie der Verrechnungssätze für Arbeiten für die Verbandsgemeinden und Dritte,
i) Festsetzung der Gebäudemieten im Einvernehmen mit den betroffenen Vermietern,
j) Vorbereitung der Traktanden der Delegiertenversammlung.
9 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit mit allen seinen Befugnissen.
10 Die Entschädigung der Forstkommissionsmitglieder ist in der Dienst- und Gehaltsordnung geregelt.
11 Das Disziplinarrecht sowie die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Forstkommission richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz3.
Art. 12 Betriebsleitung und übriges Personal
1 Der Zweckverband ist Arbeitgeber der Betriebsleitung, der Verwaltung und des übrigen Personals. Die Bestellung des gesamten Personals erfolgt durch den Zweckverband. Die Anstellung des Personals erfolgt öffentlich-rechtlich.
2 Der Betriebsleiter ist verantwortlich für die operative Leitung des Forstbetriebs. Er führt den Forstbetrieb effizient und ergebnisorientiert gemäss den Vorgaben der Forstkommission. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der Forstkommission und die Einhaltung der finanziellen Vorgaben. Er ist dem Verbandspräsidenten direkt unterstellt und nimmt an den Sitzungen der Forstkommission mit beratender Stimme teil.
3 Die Aufgaben und Kompetenzen des Betriebsleiters und des übrigen Personals werden durch die Forstkommission im Geschäftsreglement geregelt.
4 Die Zusammenarbeit des Betriebsleiters mit dem kantonalen Forstdienst richtet sich nach der Gesetzgebung und der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton.
5 Die Anstellungsbedingungen des Betriebsleiters und des übrigen Personals sind in der Dienst- und Gehaltsordnung geregelt.
6 Der Forstbetrieb kann für die Erfüllung seiner Aufgaben qualifizierte Dritte beauftragen.
Art. 13 Verwaltung
1 Die Aufgaben der Verwaltung sind im Gemeindegesetz geregelt4 und umfassen insbesondere:
a) die Führung des Finanzhaushaltes (inkl. Lohn- und Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen usw.),
b) die Aufbereitung der Buchhaltungsdaten für die Betriebsabrechnung,
c) die Verwaltung der flüssigen Mittel (Umsetzung der Anlagestrategie gemäss den Vorgaben der Forstkommission),
d) das Erstellen der Jahresrechnung zuhanden der Forstkommission,
e) das Erstellen des Budgets sowie der Finanz- und der Investitionsplanung.
2 Die Anstellungsbedingungen des Verwaltungspersonals sind in der Dienst- und Gehaltsordnung geregelt.
3 Die Forstkommission kann die Aufgaben der Verwaltung auch einer fachkundigen Treuhandstelle übertragen.
Art. 14 Rechnungsprüfung
1 Die Prüfung der Jahresrechnung und die Berichterstattung zuhanden der Forstkommission und der Delegiertenversammlung erfolgt durch eine externe Revisionsstelle.
2 Die Delegiertenversammlung bestimmt ein gemäss Revisionsaufsichtsgesetz5 zugelassenes Revisionsunternehmen. Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt für ein Jahr6. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Delegiertenversammlung kann die Revisionsstelle bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.
Art. 15 Unterschriftsberechtigungen
1 Die Forstkommission ist im Rahmen dieser Statuten und der übergeordneten Gesetzgebung zur Vornahme aller Rechtshandlungen befugt, die mit dem Zweck des Verbandes zusammenhängen. Präsident und Vizepräsident zeichnen kollektiv zu zweien oder je mit einem weiteren Forstkommissionsmitglied.
2 Der Betriebsleiter vertritt den Zweckverband in betrieblichen Belangen nach aussen. Er ist im Rahmen der im Geschäftsreglement festgelegten Verantwortlichkeiten Bevollmächtigter für alle Rechtshandlungen im betrieblichen Bereich.
3 Die Unterschriftsberechtigungen für die Betriebsleitung und die Verwaltung sind im Geschäftsreglement festgelegt.
Art. 16 Verantwortlichkeit und Haftung
1 Der Zweckverband haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem Verbandsvermögen.
2 Die Verbandsmitglieder haften gegenüber dem Zweckverband lediglich mit dem Eigenkapital und den geleisteten Investitionsbeiträgen. Es besteht keine automatische Nachschusspflicht.
3 Verantwortlichkeit und Haftung richten sich nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Waldgesetz, Verantwortlichkeitsgesetz, Haftpflichtrecht).
E Finanzen
Art. 17 Rechnungswesen
1 Der Forstbetrieb führt die Finanzbuchhaltung nach den Grundsätzen und Vorschriften über den Finanzhaushalt der solothurnischen Gemeinden7. Rechnungsjahr für die Finanzbuchhaltung ist das Kalenderjahr.
2 Der Forstbetrieb erstellt eine interne Betriebsabrechnung als betriebliches Führungsinstrument. Rechnungsjahr für die Betriebsabrechnung ist das Kalenderjahr.
Art. 18 Eigenkapital, Betriebserfolg, Fremdkapital
1 Mit dem Beitrittsbeschluss zum Zweckverband verpflichtet sich jedes Verbandsmitglied, dem Zweckverband einen unverzinslichen Investitionsbeitrag in der Höhe von Nominal 1'900.- Franken pro Hektare Regelwaldfläche zur Verfügung zu stellen. Die Anpassung des Eigenkapitals bei abgehenden resp. in die Regelwaldfläche aufgenommenen Waldflächen erfolgt gemäss Anhang 2 Ziffer 3.
2 Führen Betriebsverluste zu einem Absinken des Eigenkapital unter den Minimalbestand von 1'400.- Franken pro Hektare Regelwaldfläche, leisten die Verbandsmitglieder zu Beginn des nächsten Rechnungsjahres im Verhältnis der aktuellen Regelwaldfläche zusätzliche Investitionsbeiträge bis mindestens zum festgelegten Minimalbestand. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der zusätzlichen Investitionsbeiträge durch die Delegiertenversammlung im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses. Erforderlich ist die Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
3 Führen Betriebsgewinne zu einem Ansteigen des Eigenkapitals über den Maximalbestand von 2'400.- Franken pro Hektare Regelwaldfläche, wird mindestens der Betrag oberhalb des Maximalbestandes im Verhältnis der aktuellen Regelwaldfläche an die Verbandsmitglieder zurück bezahlt.
4 Die flüssigen Mittel des Zweckverbands sind zinsbringend und risikoarm anzulegen und zweckgebunden für die statutarischen Aufgaben des Zweckverbands zu verwenden.
5 Zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe und zur Finanzierung von Investitionsvorhaben kann der Zweckverband bei einem Bankinstitut (oder bei den Verbandsmitglieder) Kontokorrent- oder Hypothekarkredite von insgesamt maximal 300’000 Franken beanspruchen.
Art. 19 Investitionen
1 Die Beschaffung und der Ersatz von betriebseigenen Gebäuden, Fahrzeugen, Maschinen und Werkzeugen werden in der Regel aus den freien Mitteln des Zweckverbands finanziert.
2 Für Investitionen, die nicht finanziert werden können ohne die Vorgaben gemäss Art. 18 zu verletzen, leisten die Verbandsgemeinden im Verhältnis der Regelwaldfläche Investitionsbeiträge im benötigten Umfang. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Beiträge durch die Delegiertenversammlung im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses oder separater Kreditvorlagen. Erforderlich ist zudem die Zustimmung aller Verbandsmitglieder. Der Zweckverband kann beim Kanton Investitionskredite des Bundes8 beantragen.
3 Über Geschäfte, die den Betrag von Fr. 500’000.- übersteigen, muss obligatorisch an den Gemeindeversammlungen der Verbandsmitglieder abgestimmt werden (obligatorisches Referendum). Erforderlich ist die Zustimmung aller Verbandsmitglieder (Einstimmigkeit).
4 Der Bau neuer Erschliessungsanlagen muss durch das jeweilige Verbandsmitglied separat beschlossen und finanziert werden.
Art. 20 Rechnung und Voranschlag
1 Die Jahresrechnung des vergangenen Jahres ist spätestens bis am 30. Juni9 durch die Delegiertenversammlung zu behandeln. Die genehmigte Jahresrechnung und der Revisionsbericht sind bis zum 31. Juli[[10]] dem Amt für Gemeinden einzureichen.
2 Der Zweckverband stellt den Verbandsmitgliedern jeweils bis am 31. Oktober11 den Voranschlag für das kommende Rechnungsjahr zu mit Angabe der Höhe der zusätzlichen Investitionsbeiträge resp. Rückzahlungen sowie allfälliger Kreditbegehren.
F Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Beschwerdeverfahren und vermögensrechtliche Streitsachen12
1 Gegen Beschlüsse und Anordnungen der Betriebsleitung kann innert 10 Tagen bei der Forstkommission Beschwerde geführt werden.
2 Gegen allgemeine Beschlüsse der Forstkommission kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat; gegen Beschlüsse über die Nichtwiederwahl, Entlassung oder Disziplinarmassnahmen beim zuständigen Departement Beschwerde geführt werden.
3 Vermögensrechtliche Streitsachen werden durch das Verwaltungsgericht beurteilt13.
Art. 22 Personal, Betriebsmittel und Holzvorrat
1 Mit Inkrafttreten dieser Statuten gehen die Anteile der von den Zweckverbands-Mitgliedern in den bisherigen Forstbetriebsgemeinschaften FBG Boningen-Fulenbach-Gunzgen und FBG Neuendorf-Härkingen ausgewiesenen Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge und alle übrigen Betriebsmittel entschädigungslos an den Zweckverband über. Über die Verwendung nicht übernommener Gegenstände entscheiden die bisherigen Forstbetriebsgemeinschaften.
2 Die Forstkommission entscheidet aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse, welche der laufenden Verträge (Arbeitsverträge, Mietverträge, Unterhaltsvereinbarungen usw.) von den bisherigen Forstbetriebsgemeinschaften übernommen werden.
3 Bis zur Genehmigung der Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) des Zweckverbandes gilt übergangsweise die DGO der Bürgergemeinde Neuendorf.
4 Beim Inkrafttreten dieser Statuten noch unverkauftes Holz (Waldlager) wird vom Zweckverband zu Marktpreisen übernommen.
Art. 23 Beitritt weiterer Waldeigentümer, Änderung der Statuten
1 Dem Zweckverband können weitere öffentliche Waldeigentümer beitreten. Neumitglieder müssen sich im Verhältnis ihrer Regelwaldfläche ins aktuelle Gesamtkapital des Zweckverbands einkaufen.
2 Der Beitritt weiterer Verbandsmitglieder, die Beteiligung an anderen Körperschaften sowie Änderungen der Statuten im Sinne von § 170 Abs. 2 des Gemeindegesetzes14 bedürfen der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
Art. 24 Austritt
1 Ein Verbandsmitglied ist berechtigt, unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Rechnungsjahres, erstmals jedoch auf den 31.12.2019 aus dem Zweckverband auszutreten. Die Kündigung an die Forstkommission muss schriftlich erfolgen.
2 Dem austretenden Mitglied wird sein Anteil am Eigenkapital zum Buchwert per Austrittsdatum im Verhältnis der Regelwaldfläche, abzüglich seines restlichen Abschreibungsanteiles an den noch nicht vollständig abgeschriebenen Investitionen, bis spätestens drei Jahre nach dem Austritt ausbezahlt. Die gemeinsame Infrastruktur verbleibt jedoch im Eigentum des Zweckverbands.
Art. 25 Auflösung
1 Die Auflösung des Zweckverbands bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder15.
2 Bei einer Auflösung des Zweckverbands sorgt die Forstkommission für die Verwertung der gemeinsamen Betriebsmittel. Die nach der Verwertung verbleibenden Aktiven respektive Passiven werden im Verhältnis der Regelwaldfläche auf die Verbandsmitglieder übertragen.
Art. 26 Inkrafttreten
Mit der Beschlussfassung durch die Bürgergemeindeversammlungen der Verbandsmitglieder und der Genehmigung durch den Regierungsrat16 treten diese Statuten auf den 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verbandsgemeinden im forstlichen Bereich.
Genehmigungsvermerke
Diese Statuten wurden beschlossen durch die Bürgergemeindeversammlungen von:
Boningen: 3. Juni 2014
Otto Jäggi, Bürgergemeindepräsident
Andrea Wyss, Bürgerschreiberin
Gunzgen: 19. August 2014
Urs Marbet, Bürgergemeindepräsident
Astrid Schmid, Bürgerschreiberin
Härkingen: 5. Juni 2014
Urs Jäggi, Bürgergemeindepräsident
Marianne Siegenthaler, Bürgerschreiberin
Neuendorf: 18. Juni 2014
Emil Lämmle, Bürgergemeindepräsident
Monika Grecchi, Bürgerschreiberin
Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2014/1987 vom 18. November 2014
Unterschrift: Yolanda Studer Staatsschreiber-Stellvertreterin
Anhang 1: Waldflächen
Stand per 1.1.2015
1 Der Zweckverband umfasst das gesamte Waldgebiet aller Verbandsmitglieder:
Quellen: - Betriebspläne
- Regelwald-Bestandesaufnahme vom Februar 2014
- Forststatistik Kanton Solothurn
2 Der Zweckverband führt einen Waldflächenkataster mit Darstellung der Regelwaldfläche und der im Rahmen der Kiesnutzung etc. abgehenden sowie wieder in die Regelwaldfläche aufgenommenen Waldflächen.
Anhang 2: Delegierte, Eigenkapital
Stand per 1.1.2015
a) Delegierte
1 Gestützt auf die Gesamtwaldfläche ergeben sich folgende Delegiertenzahlen:
b) Eigenkapital
2 Gestützt auf die gemeinsam bewirtschaftete Regelwaldfläche ergeben sich folgende Antritts-Investitionsbeiträge:
3 Werden Waldflächen aus der Regelwaldfläche entlassen, wird den betreffenden Waldeigentümern das anteilige Eigenkapital zum Buchwert per Entlassungsdatum zurück bezahlt. Werden Waldflächen in die Regelwaldfläche aufgenommen, haben die betreffenden Waldeigentümer den anteiligen Investitionsbeitrag zum Buchwert per Aufnahmedatum einzubringen.
1 Gemäss Waldplänen und Grundstückverzeichnissen in den rechtsgültigen Betriebsplänen (vgl. Anhang 1).
2 Gemäss § 30 des kantonalen Waldgesetzes vom 29. Januar 1995 (WaGSO, BGS 931.11)
3 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 26. Juni 1966 (VG, BGS 124.21)
4 Gemäss § 132 Abs. 2 Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 (GG, BGS 131.1)
5 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 (RAG, SR 221.302)
6 Für ein bis drei Jahre gemäss Art. 730b Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR, SR 220)
7 Gemäss §§ 134 - 157 Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 (GG, BGS 131.1)
8 Gemäss § 56 der kantonalen Waldverordnung vom 14. November 1995 (WaVSO, BGS 931.12)
9 Gemäss § 157 Abs. 3 Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 (GG, BGS 131.1)
10 Gemäss § 157 Abs. 4 Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 (GG, BGS 131.1)
11 Gemäss § 180 Abs. 2 Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 (GG, BGS 131.1)
12 Gemäss §§ 197 ff Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992
13 Gemäss § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GOG, BGS 125.12)
14 Gemäss § 110 Abs. 2 Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 (GG, BGS 131.1)
15 Gemäss § 183 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 (GG, BGS 131.1)
16 Gemäss § 166 Abs. 3 Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 (GG, BGS 131.1)
Benützungsreglement Freizeitanlage Forsthaus Ägerten
Zweck
Dieses Reglement bezweckt die geordnete Benützung der Freizeitanlage beim Forsthaus Ägerten Neuendorf
Benützung
Die Freizeitanlage kann benützt werden für gesellige Anlässe von Familien, Vereinen, Schulen, Jahrgängertreffen, usw.
Reservationsgesuch
Die Reservation der Freizeitanlage muss im Voraus im Formular auf dieser Seite angemeldet werden. Bei Rückfragen:
Bernhard Wyss
Chäsiweg 49
4623 Neuendorf
Mobile: 079 502 60 31
Reservationszusage
Bei positivem Entscheid wird der Anlass auf obenstehender Reservationsliste aufgeführt
Rekurs
Gegen einen abschlägigen Entscheid kann rekurriert werden bei:
Herr Pascal Heim
Präsident Bürgergemeinde Neuendorf
Widenfeldweg 1
4623 Neuendorf
Telefon: 062 398 19 55
pascal.heim@bg-neuendorf.ch
Spontane Benützung
Eine spontane, unangemeldete Benützung der Freizeitanlage durch Spaziergänger oder Radfahrer ist möglich.
Reservierte Anlässe haben jedoch Vorrang!
Gebühr
Für auswärtige Benützer wird eine Benützungsgebühr von CHF 30.00 erhoben. Der Betrag ist bei der Anmeldung in Bar an die Aufsichtsperson oder per zugestelltem Einzahlungsschein zu entrichten.
Überwachung
Die Freizeitanlage wird polizeilich überwacht. Allfälligen Weisungen der Ordnungspersonen (Polizei, Funktionäre der Bürgergemeinde, Forstpersonal, Vertreter der Jagdgesellschaft) ist umgehend Folge zu leisten.
Zuwiderhandlung
Nichteinhalten der Weisungen kann eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB, zur Folge haben.
Verhalten
Für sämtliche Benützerinnen und Benützer gelten folgende Verhaltensregeln:
- Die Freizeitanlage ist schonend zu benützen.
- An Gebäude + Einrichtungen dürfen keine Löcher gebohrt oder Nägel eingeschlagen werden.
- Das Abspielen von Musik aus Lautsprecheranlagen ist verboten.
- Beim Verlassen des Platzes darf kein offenes Feuer mehr brennen. Bei Wind muss die Glut vollständig ausgelöscht werden.
- Bitte achten Sie auf eventuelle Feuerungsverbote bezüglich Waldbrandgefahr.
- Platz und Waldumgebung sind sauber zu hinterlassen.
- Abfälle sind mitzunehmen und ordnungsgerecht zu entsorgen.
- Bei Benützung ab 50 Personen sowie einer Benützungsdauer ab 8 Stunden muss eine mobile Toilettenanlage installiert werden. Diese ist unmittelbar nach dem Anlass abzutransportieren.
Haftung
Für allfällige Schäden an Gebäude und Einrichtungen haftet der Benützer.
Folgekosten
Anfallende Kosten für das Aufräumen oder für Schadenbehebung gehen zu Lasten der Benützer.
Besten Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe, diese Freizeitanlage als Ort der Begegnung mit Mensch und Tier sauber und ruhig zu halten.
Neuendorf, 1. September 2021, Der Bürgerrat
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